Satzung

Verein „Hilfe auf Russisch online“ (HaRo)

Satzung (Stand 07.03.2020)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Hilfe auf Russisch online“
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.”
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfenbüttel
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler. Dieser Zweck wird insbesondere durch das Angebot der Online-Beratung in russischer Sprache mit der Unterstützung der Ratsuchender in verschiedenen alltäglichen Situationen verwirklicht. Das Angebot gilt für alle beratungssuchenden Personen ohne Ansehen von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, religiöser oder politischer Anschauung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Hilfe bei der Suche nach einem Deutschsprachkurs in dem Ort, wo der Beratungssuchender wohnt; Hilfe bei der Anmeldung zum Kurs (telefonisch, schriftlich, per email)
    • Hilfe bei den Recherchen zu den verschiedenen ortsbezogenen Themen, wie z.B. Antragstellung für einen Kindergartenplatz, Antragstellung für die Betreuungskosten, Arztsuche, Stellenausschreibungssuche. In manchen Fällen Unterstützung beim Telefonieren, um die Termine zu vereinbaren;
    • Hilfe bei dem Ausfüllen der Anträge verschiedener Institutionen;
    • Beratung zum Thema freiwillige Rückkehr und Reintegration im Herkunftsland;
    • Mitwirkung bei dem Aufbau eines Netzwerkes von relevanten Institutionen und Beratungsstellen;
    • Verbreitung wichtiger Informationen an die russischsprachigen Bürger in Form von Flyer / Durchführung der Seminare und Kurse;
    • Förderung von Projekten im kulturellen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bereich auf regionaler und länderübergreifender Ebene im Sinne der Völkerverständigung.
    • Organisation und / bzw. Durchführung von Vorträgen, Meisterklassen bzw. Kursen in den jeweiligen Partnerregionen.
    • Freundschaftlich mit Personen und Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche Bestrebungen haben und Aufgaben erfüllen, die sich aus dieser Zusammenarbeit von Fall zu Fall ergeben.
    • Hilfe beim Erlernen und der Pflege der russischen Sprache
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesenerAuslagen.
  8. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützigeZielsetzung des Vereins. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
    • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  9. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  10. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
  11. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaf

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über denschriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einemMitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unterEinhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichenwerden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung desBeitrags imRückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossenwerden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sichpersönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenenist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jeden Monat im Voraus die Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahres- bzw. Monatsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Vorstandsmitglieder und Gründungsmitglieder, die auch Mitglieder des Vereins sind, zahlen keine Mitgliedsbeiträge und sind nicht zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind ebenso von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Aushang im Vereinsheim (oder Rundschreiben, Mitteilung in der Mitgliederzeitschrift, etc.) bekanntgegeben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung • Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
    • a. dem 1. Vorsitzenden b. dem 2. Vorsitzenden Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide Vorsitzende des Vorstandes vertreten. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

§ 7 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren,vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl desVorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt derVorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restlicheAmtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied — auch einEhrenmitglied — eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheitenzuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentlicheMitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einerFrist von zwei Wochen durch Benachrichtigung per E-Mail unter Angabe derTagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung derEinladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitgliedzugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungvom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist keinVorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmtder Versammlungsleiter einen Protokollführer.Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung mussschriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmunganwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gästezulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehensbeschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von derZahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlungeinberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins eserfordert.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern dieMitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wolfenbüttel, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2dieser Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden